AGB

1. Geltung der AGBs

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Produkt- und Marktforschungsaufträge und deren Durchführung sowie für zukünftige Produkt- und Marktforschungsaufträge, welche der Auftraggeber den ipi Instituten erteilt und deren Durchführung. Diese AGB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2 Verwendet der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nicht, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ipi abweichen oder diesen widersprechen. Im Fall widerstreitender Klauseln gilt zunächst deren gemeinsames Minimum. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine zwingende Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht. Ist das gemeinsame Minimum nicht zu ermitteln, werden diese Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Der Inhalt des Vertrags richtet sich dann insoweit nach der getroffenen individuellen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss ist stets eine schriftliche Zustimmung von ipi erforderlich.

2. Vertragsgegenstand

ipi führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Produkt- und Marktforschung aus. Die ipi Institute unterstützen mit ihren Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese Entscheidungen aber nicht selbst. Für den Inhalt und den Umfang der von ipi zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu aus diesen AGBs nicht bereits etwas ergibt.

3. ipi Angebot und Untersuchungsvorschlag

3.1 ipi unterbreitet dem Interessenten sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.

3.2 Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

3.3 Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für ipi nicht offensichtlich ist, weist er ipi darauf hin. Der Auftraggeber muss dann sein Ziel schriftlich offen legen.

3.4 Der Auftraggeber darf ipi keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis ihrer Tests verfälschen könnten.

3.5 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann ipi nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

3.6 Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen ipi Bestätigung.

4. Vergütung

4.1 Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle von ipi im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags gemäß der im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann ipi eine zusätzliche Vergütung verlangen.

Der im Angebot genannte Preis bezieht sich auf das jeweilige Untersuchungsprogramm und gilt als Richtpreis. Abweichungen sind zulässig, wenn das Ergebnis dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt wird, und sie für die sachgemäße Erledigung des Auftrags dienlich sind. Falls erforderlich, kann der Richtpreis um höchstens 10 % überschritten werden, ohne dass das ipi den Auftraggeber verständigen muss. Wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die voraussichtlich zum Überschreiten des kalkulierten Richtpreises um mehr als 10 % führen, hat der Auftraggeber zu entscheiden, ob die Untersuchung fortgeführt oder abgebrochen werden soll. Bei Abbruch des Auftrags stellt das ipi die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten in Rechnung.

4.2 Mehrkosten, die von ipi nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die seitens ipi bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann ipi gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.3 Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen gelten für ipi Dienstleistungen folgende Zahlungsziele:

a) Bei einem Auftragsvolumen bis zu 5.000 € nach Abschluss des Auftrags sofort nach Rechnungsstellung rein netto, ohne Abzug von Skonti oder ähnlichem.

b) Bei einem Auftragsvolumen über 5.000 € werden die ersten 50 % der Auftragssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung fällig, die restlichen 50 % mit Projektabschluss, zahlbar spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto, ohne Abzug von Skonti oder ähnlichem.

4.4 Die Beschaffungskosten von Prüflingen und Hilfsmaterialen sowie ggf. damit verbundene Beschaffungsspesen und Lieferkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers – sie werden sofort nach Einkaufsabschluss in Rechnung gestellt und sind sofort rein netto zahlbar.

4.5 Ist die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags mit Eingriffen in Produkte und Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet ipi für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Beschädigungen oder evtl. Zerstörungen dieser Gegenstände keinen Ersatz.

4.6 Bei der Zwischenlagerung und Aufbewahrung von Prüflingen und Hilfsmaterialen ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

4.7 Der Rücktransport von bei ipi befindlichen Prüflinge und Hilfsmaterialen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und seine Gefahr; der Rücktransport wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers nicht durchgeführt.

4.8 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

5. Auftragsdurchführung

5.1 ipi führt – Nr. 2 entsprechend – den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Produkt- und Marktforschung durch.

5.2 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch ipi vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert ipi den Auftraggeber unverzüglich. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist ipi berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben. Sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten ipi Dienstleistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

5.3 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entstehen, müssen sie vom Auftraggeber getragen werden. Dabei ist ipi – wie immer – verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren sowie die Neutralität der Studien- und Prüfergebnisse sicher zu stellen.

5.4 Den ipi Instituten ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge innerhalb der eigenen Organisation zu vergeben.

Wenn Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation vergeben werden, kann der Auftraggeber hierüber informiert werden. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ihm die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Zusage des Auftraggebers gilt mit der Erteilung des Auftrags, solange er dieser nicht schriftlich widerspricht.

5.5 Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet ipi nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung seitens ipi im Sinne von § 8.4 dieser AGBs vor.

6. Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten

6.1 ipi verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte folgender Punkte ausschließlich ipi zustehen – soweit sie von ipi stammen: Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen und sonstiges in ipi Leistungen verkörpertem Know-how. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. Bild- und Filmmaterial, welches Mitarbeiter oder Probanden einer Studie zeigt, dient lediglich zu internen Dokumentations- und Auswertungszwecken und darf zu keiner Zeit an Dritte weitergegeben, vervielfältigt, gedruckt, verarbeitet, verbreitet oder veröffentlicht werden. Alle aus Entwicklungsaufträgen entstehenden Schutzrechte (Gebrauchsmuster, Patente, Geschmacksmuster etc.) stehen dem Auftraggeber zu. ipi erhält vom Auftraggeber eine Vergütung nach den Richtlinien des Arbeitnehmer-Erfindungsgesetzes.

6.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei den ipi Instituten. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

6.3 ipi verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

6.4 ipi und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

7. Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse

7.1 Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn ipi stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder ipi gibt sie aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten (siehe Nr. 6) frei. Sie dürfen ohne vorherige ipi Zustimmung zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Auftraggeber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsberichte oder Untersuchungsergebnisse handelt.

7.2 Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter namentlicher Nennung der ipi Institute sind nur zulässig, nachdem ipi den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat und nach ausdrücklicher ipi Zustimmung.

7.3 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung seitens ipi – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.

7.4 Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die ipi Institute als Verfasser des Untersuchungsberichts namentlich benennen.

7.5 Der Auftraggeber stellt ipi von allen Ansprüchen frei, die gegen ipi geltend gemacht werden, falls der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Die Haftung von ipi und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ipi gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich gegenüber ipi rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.

8.2 ipi steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Produkt- und Marktforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

8.3 ipi haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung seitens ipi im Sinne von § 8.4 dieser AGBs vor.

8.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen ipi oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ipi, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.

8.5 Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet ipi nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.6 Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher ipi Pflichtverletzungen in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei ipi Regression ausüben möchte, sind die ipi Institute frühestmöglich zu informieren. Die ipi Institute sind berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht seitens ipi lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.

8.7 Wenn der Auftraggeber eine der in den vorstehenden Vertragsbedingungen enthaltenen Verpflichtungen schuldhaft verletzt, ist ipi berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 5-fachen der zustehenden ipi Vergütung zu verlangen.

9. Verzug

9.1 Eine vom Auftraggeber vorgegebene Frist zur Ablieferung der Untersuchungsergebnisse gilt nur dann als vereinbart, wenn sie von ipi ausdrücklich bestätigt wird.

9.2 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist ipi nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch ipi der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist ipi berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

9.3 Bei verspäteter Lieferung haftet ipi nur bei Verzug. Gewährleistungs-, Haftungs, und Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur den unter § 8 benannten Maßgaben geltend machen.

9.4 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von ipi nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt ipi dem Auftraggeber frühestmöglich mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von ipi nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat ipi das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund von der Auftragserfüllung zu kündigen.

10. Produkttests

10.1 Der Auftraggeber stellt ipi von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch das zu testende Produkt verursacht wurden, gegen die ipi Institute oder deren Mitarbeiter gestellt werden.

10.2 ipi haftet für Schäden an Gegenständen des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn ipi, bzw. ipi Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Auftragsdurchführung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

10.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Sicherheits- und Zulassungsprüfungen zum „Inverkehrbringen“ des Produktes wie z.B. chemische, medizinische, pharmazeutische oder sonstige technische Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass ipi alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen vor Testbeginn zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern und Mitarbeitern rechtzeitig weitergegeben werden können.

10.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der ipi Institute.

11.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen ipi und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

11.3 Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.

Stuttgart im Oktober 2014

Karl-Heinz Baumann

Geschäftsführer ipi Institute